AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mobile Wärme 24 GmbH

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Vermietung von mobiler Wärmeerzeugungstechnik.

I. Allgemeines

1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen, einschließlich zukünftiger Lieferungen und Leistungen, sowie Service- und Beratungsleistungen, erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden hiermit zurückgewiesen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen und mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

II. Datenschutzhinweis

Wir weisen unsere Vertragspartner gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass wir ihre für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeiten und nur firmenintern weitergeben.

III. Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich.

2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind schriftlich niederzulegen. Bei oder nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unserem Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.

IV. Mietdauer und Verwendungszweck

1. Die Vermietung von mobiler Wärmeerzeugungstechnik sowie jeglichem Zubehör erfolgt auf bestimmte Mietdauer. Die Mindestmietdauer beträgt 10 Kalendertage und kann nur durch schriftliche Absprache verkürzt werden.

2. Das Mietverhältnis wird für eine bestimmte Mietdauer abgeschlossen. Unser Vertragspartner kann das Mietverhältnis vorzeitig durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 7 Kalendertagen kündigen, indessen ist eine Verkürzung der Mietzeit um mehr als 50% der ursprünglich vereinbarten Mietdauer auf diese Weise nicht möglich. Eine Verlängerung der Mietzeit setzt eine entsprechende, schriftliche Vereinbarung voraus.

3. Die Mietdauer beginnt mit dem Tag der Anlieferung oder Abholung und endet mit dem Tag der Abholung oder Rückgabe.

4. Der Mieter darf die Technik oder Teile derselben nicht ohne unsere vorherige Zustimmung für andere Gebäude verwenden oder an einen anderen Ort verbringen. Es ist dem Mieter nicht gestattet, die Technik Dritten zu überlassen oder an Dritte weiterzuvermieten. Auch wenn wir die Zustimmung zu einer Überlassung oder Weitervermietung an Dritte verweigern, gibt das unserem Mieter kein Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages.

5. Der Mieter steht dafür ein, dass die Bedienung der Anlage nur durch qualifiziertes Personal – in der Regel einen zugelassenen Heizungsfachbetrieb – nach den Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften erfolgt. Über durchgeführte Wartungen sind wir umgehend zu informieren.

6. Änderungen an der Technik (insb. der Elektrik des Schaltschrankes oder Anlagenregelung) darf der Mieter nicht vornehmen oder vornehmen lassen.

V. Zahlungsbedingungen

1. Bei einer vereinbarten Mietdauer von nicht mehr als 30 Kalendertagen, wird ein Viertel des Gesamtbetrages im Voraus fällig, zahlbar mindestens drei Tage vor dem vereinbarten Liefer- oder Abholtermin. Der Restbetrag ist spätestens 14 Kalendertage nach Ablauf der Mietdauer zu zahlen.

2. Beträgt die vereinbarte Mietdauer mehr als 30 Kalendertage, wird ein Zehntel des Gesamtbetrages im Voraus fällig, zahlbar mindestens drei Tage vor dem vereinbarten Liefer- oder Abholtermin. Der Restbetrag ist anteilig monatlich zu zahlen.

3. Der Mieter gerät 30 Kalendertage nach Erhalt der fälligen Rechnung automatisch in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht.

VI. Liefer- und Leistungsfrist

1. Verzögerungen bei Anlieferung oder Abholung sowie bei Montage und Inbetriebnahme der Technik, die auf der Beschaffenheit und Eigenart des Leistungsortes beruhen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.

2. Treten bei der Abholung der Technik Verzögerungen aus von uns nicht verschuldeten und nicht vorhersehbaren Gründen auf, haben wir für daraus resultierende Schäden oder Mehraufwendungen nicht einzustehen.

3. Im Falle höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen (z. B. Betriebsstörungen, Streik, Mangel an Transportmitteln, Stau, behördlichen Eingriffen), verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen behindert sind, die Liefer- und Leistungsfrist in angemessenen Umfang, indessen steht dem Mieter das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, wenn eine Verzögerung von mehr als 14 Tagen eintritt oder dem Mieter das Festhalten am Vertrag infolge der Verzögerung unzumutbar wird.

VII. Mängelgewährleistung

1. Konstruktions- oder Formänderungen, die Verwendung gleichwertiger oder besserer Bauteile und/oder Werkstoffe sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben uns – auch noch während der Dauer des Mietverhältnisses – vorbehalten, wenn und soweit diese die beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigen.

2. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Ausfälle der Technik und hieraus dem Vertragspartner entstehende Schäden, die verursacht sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, falsche Brennereinstellung, nicht geeignete Brennstoffe, elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, durch Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Vertragspartner oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft (z. B. fremde Kesselkreisregelungen). Das Füll- und Ergänzungswasser im Primärkreis darf ausschließlich aus den jeweils speziell ausgewiesenen Frostschutzmitteln bestehen. Die Betriebsanweisungen zu den jeweiligen Technikbestandteilen sind unbedingt zu beachten. Wird eine andere Flüssigkeit in den Primärkreis eingebracht, so haftet der Betreiber/Mieter für auftretende Folgeschäden. Unsere Gewährleistung umfasst ferner nicht Ausfälle der Technik, die durch Luftverunreinigungen, wie starken Staubanfall oder aggressive Dämpfe, durch Sauerstoffkorrosion (z. B. bei Verwendung nicht diffusionsdichter Kunststoffrohre in Fußbodenheizungen), durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen oder auf ungeeigneten Flächen oder durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind.

3. Wir werden von der Mängelhaftung befreit, wenn uns nach Anzeige des Mangels nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, Feststellungen über Bestehen und Ausmaß des Mangels zu treffen, sowie die notwendigen Instandsetzungsarbeiten oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

4. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Technik stets verschlossen bzw. geschützt wird und Unbefugte am Zutritt bzw. Zugriff gehindert werden. Für Folgeschäden, die im Zusammenhang mit dem Zutritt oder Zugriff Unbefugter oder unmittelbar durch Handlungen von Unbefugten entstehen, lehnen wir jegliche Haftung ab.

VIII. Haftung

1. Schadenersatzansprüche gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten beruhen.

2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens.

3. Die unter Nr. 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von uns übernommener Garantien, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Die vorbezeichneten Haftungsausschlüsse gelten auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX. Besichtigungs- und Wegnahmerecht, Versicherungen

1. Über das Betriebsrisiko hinausgehende Risiken gehen zu Lasten des Mieters.

2. Wir sind während betriebsüblicher Zeiten und soweit das den Verwendungszweck des Mieters nicht wesentlich beeinträchtigt, berechtigt, auf unsere Kosten die Anlage besichtigen und untersuchen zu lassen oder durch einen Dritten besichtigen und untersuchen zu lassen.

3. Nach Ablauf der Mietdauer bzw. bei einem Zahlungsverzug von mehr als 10 Kalendertagen sind wir berechtigt, die Herausgabe der Technik zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder ggf. Herausgabeansprüche des Mieters gegen Dritte zu verlangen und durchzusetzen.

X. Bauseitige Leistungen, Betriebsmittel (Kosten)

Folgende Leistungen sind bauseitig zu erbringen, d.h. sie sind durch unsere Vertragspartner auf deren Kosten sicherzustellen, sofern keine separaten anderen Vereinbarungen in Schriftform getroffen wurden:

1. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die mobilen Wärmeerzeuger auf einem befahrbaren, ebenen und befestigten Untergrund gestellt werden können. Die Wärmeerzeuger sind so aufzustellen, dass ein Wegrollen oder Wegschaffen nicht möglich ist.

2. Falls für die Aufstellung oder den Betrieb behördliche Genehmigungen oder Abnahmeformalitäten nötig sind, müssen diese vor Inbetriebnahme der Wärmeerzeuger durch den Mieter auf dessen Kosten bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Wir haften nicht für Schäden oder sonstige Nachteile, die durch Verzögerungen bei der Einholung der behördlichen Genehmigung entstehen.

3. Die Verkehrssicherungspflicht wird dem Mieter übertragen (Sicherung der Technik und der Baustelle).

4. Der Anschluss der Wärmeerzeuger (sofern bei dem jeweiligen Typ notwendig) an die Rohr- sowie Versorgungssysteme- Strom (Elektroversorgungsleitung bis an die abgesicherte Steckdose der Zentrale), Wärme (ggf. Elektrobegleitheizung) und Brennstoff (Brennstoffzuleitung von einem bauseitigen Tank) ist vom Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. Bereitstellung aller zum Betrieb der Technik erforderlichen Energie insb. Brennstoffe erfolgt durch den Mieter auf dessen Kosten.

5. Der Heizölstand im eigenen Tank des Wärmeerzeugers wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Sollte nach Rückgabe des Wärmeerzeugers mehr Heizöl als vorher im Tank enthalten sein, so wird dieses nicht vergütet. Verbrauchtes Heizöl wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

6. Nach Ablauf der Mietdauer sind die Wärmeerzeuger vor Abholung durch den Mieter vom Leitungsnetz und allen Versorgungsleitungen zu trennen und wasserseitig (Sekundärkreis) vollständig zu entleeren.

7. Schäden, die auf eine von uns nicht zu vertretende Entleerung der Wärmeerzeuger zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters.

8. Die Tankanlage wird vom Mieter zum Mietende auf eigene Kosten gemäß den gesetzlichen Vorschriften gereinigt und das Restöl gemäß den gesetzlichen Vorschriften entsorgt.

XI. Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung

1. An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Berechnungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen oder Daten, die unser Vertragspartner unmittelbar von uns oder auf unsere Veranlassung von Dritten erhalten hat, stehen uns die uneingeschränkten Eigentums- und Urheberrechte zu. Unser Vertragspartner darf sie Dritten nur zugänglich machen, wenn wir sie ausdrücklich zur Weitergabe freigegeben haben. Ein Zurückbehaltungsrecht unseres Vertragspartners an solchen Gegenständen ist ausgeschlossen, wenn nicht der Anspruch unseres Vertragspartners, auf den das Zurückbehaltungsrecht beruht, von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

2. Wir und unser Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber Stillschweigen hierüber zu bewahren.

XII. Sonstiges

1. Falls einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden sollten, so wird der übrige Inhalt hiervon nicht berührt.

2. Rechtsunwirksame Bestimmungen werden, soweit dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist, durch andere Bestimmungen ersetzt, die zum rechtlich gleichen und zu einem für die Vertragsparteien nach Treu und Glauben zumutbaren ähnlichen Ergebnis führen.

3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung des jeweils anderen Vertragspartners.

4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wuppertal, wenn unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.